Quelle: Andrea Bowinkelmann / LSB NRW
Nicht alle Vereine sind davon betroffen, aber einige: Sofern der Verein auch Grundstückeigentümer ist, muss eine Feststellungserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Wer, bis wann und in welcher Form eine Erklärung abgeben muss, ist Thema der Online-Veranstaltung des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) am 5. Juni (18 Uhr), zu der ab sofort Anmeldungen möglich sind.
Die rechtliche Situation ist komplex. So gilt die Steuerbefreiung nur für Grundstücke, die die gemeinnützigen Unternehmen und Vereine auch für gemeinnützige Satzungszwecke verwenden. Grundstücke, die sie ausschließlich für den ideellen Bereich oder Zweckbetrieb nutzen, sind dementsprechend steuerlich begünstigt. Allerdings gilt es noch eine ganze Reihe weiterer rechtlicher Voraussetzungen zu berücksichtigen.Konkrete Praxishinweise von Finanzexperten
Experten aus Finanzverwaltung und Vereinspraxis geben in der Online-Veranstaltung des FLVW den Vereinsvertretern konkrete Praxishinweise was jetzt zu tun ist und wie es nach der Feststellungserklärung bis zur Anwendung der neuen Grundsteuer ab 1. Januar 2025 durch die Kommunen weiter geht.Die Anmeldung erfolgt bis zum 31. Mai 2023 per E-Mail an sascha.milejczak@flvw.de. Dort werden Sie vorab auch Ihre konkreten Fragen zum Thema los.
Weitere Informationen:
[FLVW.de]