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Startrecht

Voraussetzung für Wettkampfteilnahme

Zur Teilnahme an Meisterschaftsveranstaltungen benötigen Athlet*innen das Startrecht für einen Verein oder eine Leichtathletik-Gemeinschaft. Der Stammverein muss Mitglied in der Fachschaft Leichtathletik des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) sein. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Startrecht. Zudem erfahren Sie alles über den Wechsel des Startrechts, Wechselfristen sowie dem Startrecht für ausländische Staatsbürger*innen.

Zur Aufnahme der Leistungen in die Westfälische Bestenliste ist das Startrecht ebenso erforderlich. Die grundlegenden Regeln zum Startrecht und zum Startrechtswechsel regelt die Deutsche Leichtathletik-Ordnung (DLO) unter §4 „Startrecht“.

Das Startrecht kann online, schriftlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail beim FLVW beantragt werden. Dazu benutzen Sie bitte den DLV-Vordruck "Startpass-Antrag". Bitte denken Sie daran, den Antrag vollständig und leserlich auszufüllen. Wichtig ist, dass der Antrag zwei Unterschriften enthält. Verein und Athlet*in müssen beide unterschreiben – sowie bei Minderjährigen zusätzlich die Unterschrift eines Sorgeberechtigten. 

    Wechsel des Startrechts

    Die allgemeine Wechselfrist beginnt am 1. Oktober und endet am 30. November jeden Jahres. Das neue Startrecht nach einem Wechsel gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
     

    Downloads:

    • Freigabeerklärung Startrecht
    • Freigabeerklärung Startrecht (Word)
    Ein Wechsel außerhalb der allgemeinen Wechselfrist ist zwar möglich, führt aber zu einer neunmonatigen Sperre, die vom Tag des letzten Starts für den alten Verein aus berechnet wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. Studienbeginn/-ende, Umzug), gilt eine dreimonatige Phase, beginnend mit Antragstellung – in dieser Zeit bleibt der/die Athlet*in startberechtigt für den alten Verein. Erst danach gilt das Startrecht für den neuen Verein. Hierfür müssen beide Vereine/LGs zustimmen.

    Häufige Fragen zum Startrecht

    Wo ist der Unterschied zwischen Startpass und Startrecht?
    Startpässe in gedruckter Form gibt es nicht mehr. Mit dem Startpass wurde das Startrecht dokumentiert. Das Regelwerk sieht die Führung einer elektronischen Startrechtsdatei durch den Landesverband vor. Das Startrecht gilt mit der Eintragung als erteilt.

    Wo kann das Startrecht eingesehen werden?
    In Westfalen sind zwei Wege möglich:
     
    1. FLVW DIALOG-System (Startrechtauskunft Westfalen)
    2. Seltec Online-Meldesystem LAnet3  (Personenverwaltung)
    Wo kann das Startrecht beantragt werden?
    Über den Startrechtsantrag, den Sie ausdrucken und ausfüllen können. Diesen senden Sie bitte per Post, Fax oder E-Mail an die FLVW-Geschäftsstelle. Für den Fall, dass Sie den Antrag nicht im Original bei uns einreichen, sind die Vereine verpflichtet, den Originalantrag aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

    Kann das Startrecht online beantragt werden?
    Ja, über das Online-System LAnet3.

    Benötigen Kinder U12 und jünger ein Startrecht?
    Nein, ein Startrecht für Kinder (bis M/W 11) muss nicht beantragt werden.

    Benötigen Jugendliche U14 ein Startrecht?
    Ja, Jugendliche U14 (ab M/W 12) und älter benötigen das Startrecht zur Teilnahmeberechtigung an Sportfesten und Meisterschaften. Das Startrecht ist Voraussetzung zur Aufnahme der Leistungen in die Westfälische Bestenliste.

    Was kostet das Startrecht?
    Die Beantragung eines Startrechts, als Neuantrag oder durch einen Wechsel, wird mit 5 Euro berechnet. Das Startrecht wird unbefristet ausgestellt. Für die jährliche Pflege des Startrechts berechnet der FLVW der Leichtathletik-Gemeinschaft (LG) oder dem Stammverein 2,50 Euro pro Athlet*in. Die Berechnung der jährlichen Startrechtspflege erfolgt einmal jährlich im Januar für die zu diesem Zeitpunkt gültigen Startrechtseinträge. Die genannten Beträge enthalten 7% Mehrwertsteuer.

    Das Startrecht selbst ist unbefristet. Kann ich ein Startrecht löschen lassen?
    Ja, Ihr Verein kann Löschungen ausschließlich zum Jahresende formlos per E-Mail in Auftrag geben oder online beauftragen.

    Meine Leichtathletik-Gemeinschaft löst sich zum Jahresende auf, was passiert mit dem Startrecht?
    Das Startrecht fällt entsprechend der Deutschen Leichtathletik-Ordnung (DLO) auf den Stammverein zurück. Diese Bearbeitung nimmt der FLVW kostenfrei vor – wir bitten um formlose Nachricht.

    Mein Verein tritt einer Leichtathletik-Gemeinschaft bei. Was passiert mit dem Startrecht?
    Das Startrecht geht auf die Leichtathletik-Gemeinschaft über. Die Bearbeitung nimmt der FLVW kostenfrei vor. Grundlage hierfür bildet die Vereinbarung zur Bildung einer Leichtathletik-Gemeinschaft, die die Stammvereine treffen und der Geschäftsstelle vorlegen müssen.
     

    Downloads:

    • DLV-Startrecht-Antrag
    • DLV Vereinbarung Bildung einer StG 2020

    Wechselfristen

    Die allgemeine Wechselfrist ist jährlich im Zeitraum 01.10. – 30.11. Innerhalb dieses Zeitraums können Athlet*innen ihr Startrecht wechseln. Ein solcher Wechsel gilt ab dem 01.01. des Folgejahres. Athlet*innen, die außerhalb der allgemeinen Wechselfrist einen Wechsel beantragen, müssen mit der Verhängung einer Sperre von 9 Monaten rechnen. Diese wird vom Tag des letzten Starts für den alten Verein gerechnet. In Sonderfällen ist die Frist auf 3 Monate verkürzt. Bei Vereinsauflösung kann der Wechsel auch ganzjährig erfolgen.

    Über die Wechselbörse im FLVW-Dialog-System können Sie die Wechsel-Aktivitäten online verfolgen – sofern dies nicht im Einzelfall unterbunden wurde. Die Athlet*innen oder die beteiligten Vereine haben das Recht, einer Veröffentlichung in der Wechselbörse zu widersprechen. Bitte geben Sie dem FLVW einen entsprechenden Hinweis.
     

    Startrecht für Ausländer*innen

    Athlet*innen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können nach Erteilung des Startrechts ab sofort bei Sportfesten, Kreismeisterschaften, Westfalenmeisterschaften sowie NRW-Meisterschaften starten. Eine Freigabe des Heimatverbandes oder eine Athletenerklärung ist notwendig. Ein Start bei deutschen Meisterschaften ist nicht möglich.

    Bei Studierenden im Auslandssemester bedarf es laut DLO § 4.7. bei (Bundes-)Kaderathleten einer schriftlichen Genehmigung des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) für ein Auslandsstartrecht. Bei allen anderen Athletinnen und Athleten gilt die diese Genehmigung als „per se“ erteilt. Sollte der nationale Verband, die Hochschule oder der Gastverein auf eine schriftliche Genehmigung bestehen, stellt der DLV diese gerne aus. Bitte sprechen Sie uns an.
     

    Downloads:

    • Erklärung Startrecht Ausland (Word)
    • Erklärung Startrecht Ausland

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    Leistungssportförderung, Startrecht

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